
Qualitätsbericht 2016
Nach § 135 a SGB V ist die sozialmedizinische Nachsorge verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen.
ZIEL:
- Ergebnisqualität verbesseren
- Einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln
NUTZEN:
- Informationsbeschaffung für Patienten erleichtern
- Entscheidungshilfe für Patienten im Vorfeld von ambulanten Behandlungen
INHALT:
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